Steuerberatung für Unternehmen - Kaiser & Kaiser Steuerberater Stegen

Die Testamentsvollstreckung ist eine sinnvolle Ergänzung zu unserem Leistungsangebot, da in diesem Tätigkeitsgebiet ebenso wie in der Steuerberatung ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Parteien vorhanden seinen muss. Der Testamentsvollstrecker ist der Treuhänder des Erblassers. Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (Institut für Erbrecht e.V) hat Matthias Kaiser im Herbst 2010 diese Zusatzqualifikation erworben. Damit haben Sie die Möglichkeit mit uns zusammen nicht nur die Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu planen, sondern können auch die Verwaltung Ihres Vermögens bzw. die Vermögensverteilung durch das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers in ihrem Testament über den Todestag hinaus gestalten.

Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um die professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale, objektive und überzeugende Person, die (in der Regel) selbst am Erbe nicht beteiligt ist.

§ Wann und warum wird ein Testamentsvollstrecker benötigt?

Es liegt ausschließlich in der Hand des Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung und der Weiterverwaltung des Erbes beauftragen möchte. Der Erbe hingegen kann Entscheidungen des Testamentsvollstreckers nicht aufheben.

Will der Erblasser allerdings sicherstellen, dass seine Vorstellungen hinsichtlich der Vorgehensweise auch umgesetzt werden, so sollte er über die Testamentsvollstreckung nachdenken.

Die Entscheidung, ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll benötigt eine vertrauensvolle und umfassende Beratung. Wir können Ihnen hierbei kompetent zur Seite stehen.

§ Bei folgenden Fallgruppen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein

  • Der Erblasser hinterlässt einen geschäftlich unerfahrenen Erben.
  • Der Erblasser möchte einen minderjährigen Erben, für den ein gesetzlicher Vertreter handelt, schützen.
  • Der Nachlass soll bis zur Volljährigkeit eines Erben erhalten bleiben.
  • Der Erblasser hinterlässt einen behinderten Erben.
  • Es soll Streit zwischen den einzelnen Erben vermieden werden.
  • Es soll ein bestimmter Stiftungszweck mit dem Nachlass erreicht werden.
  • Der Erblasser möchte sicherstellen, dass Auflagen umgesetzt bzw. Vermächtnisse erfüllt werden.
  • Wirtschaftlich gefährdete Erben sollen vor deren Eigengläubigern geschützt werden.